Schliesslich macht die Vermieterin geltend, das Mietgericht überschreite das ihm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eingeräumte Ermessen, indem es in Verletzung von Art. 269a lit. a OR, Art. 11 VMWG und Art. 269a lit. e OR das Marktkriterium der Orts- oder Quartierüblichkeit (Vergleichsmietzins) mit Kostenkriterien vermische. Es missachte mit seinem Vorgehen (Abstellen auf "vermeintliche" Vergleichsmietzinse aus dem Jahr 2006, Anpassen an einen Teuerungsindex) auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Überprüfung der Zulässigkeit des Anfangsmietzinses stets und ausnahmslos nach der absoluten Methode und damit stichtagsbezogen vorzunehmen sei.