Bleibe eine Vermieterin vollständig untätig und könne vom Vormietzins ausgegangen werden, dürften nicht zulasten der Mieterin im Sinne von Art. 11 Abs. 4 VMWG ungenügend differenzierte Statistiken berücksichtigt werden. Kein Gericht - 67 - habe bisher auf im technischen Sinn nicht taugliche Statistiken gegriffen, um einen Vermieter besserzustellen als bei Übernahme des Vormietzinses.