Angesichts der erheblichen Erhöhung des Bruttoanfangsmietzinses um 53 % und des Nettoanfangsmietzinses um 71 % muss gleichwohl von der Missbräuchlichkeit der Erhöhung des Anfangsmietzinses ausgegangen werden. Der Kritik der Vermieterin, das Kriterium der erheblichen relativen Mietzinserhöhung könne zu fragwürdigen Ergebnissen führen – sie erwähnt das Beispiel der Erhöhung eines symbolischen Mietzinses von Fr. 1 auf Fr. 5 – ist entgegenzuhalten, dass es hier um eine absolute Erhöhung des Mietzinses um immerhin Fr. 696 geht.