Recht fest, dass die verlangte Bruttoanfangsmiete (Fr. 2'004) nicht, wie das Mietgericht annahm, 22,5 % über der vom Mietgericht aufgrund der Mietpreis-Struk- turerhebung 2006 der Stadt Zürich unter Berücksichtigung der Entwicklung des Mietpreisindexes der Stadt Zürich ermittelten Bruttomiete (Fr. 1'775) liegt, sondern nur rund 13 %. Zudem stellt sie die vorinstanzliche Mietzinsermittlung – worauf hinten einzugehen sein wird (Erw. IV) – in Frage. Angesichts der erheblichen Erhöhung des Bruttoanfangsmietzinses um 53 % und des Nettoanfangsmietzinses um 71 % muss gleichwohl von der Missbräuchlichkeit der Erhöhung des Anfangsmietzinses ausgegangen werden.