in ZR 119/2020 Nr. 13 [sowie in ZMP 2020 Nr. 5, Anm. d. Red.]; eine Beschwerde gegen den Entscheid ist beim Bundesgericht hängig). Erneut darauf einzugehen ist nicht angezeigt. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf die genannte Vermutungsregel stützt, ist er nicht zu beanstanden. - 62 -