Das bedeutet nicht, dass das Gericht, wenn die fünf präsentierten Objekte aufgrund gemeinsamer Merkmale schematisch mit der streitigen Wohnung verglichen werden können, die Vor- und Nachteile Letzterer nicht abwägen darf (BGer 4A_400/2017 Erw. 2.2.2.2 Abs. 2). - 61 -