Das absolute Kriterium des übermässigen Nettoertrags hat (grundsätzlich) Vorrang gegenüber dem absoluten Kriterium der orts- und quartierüblichen Mietzinse (BGer 4A_400/2017 Erw. 2.1). Bei "Altliegenschaften" indessen ist die Hierarchie unter den absoluten Kriterien umgekehrt: Das Kriterium der orts- und quartierüblichen Mietzinse hat Vorrang gegenüber dem Kriterium des Nettoertrags. Dies hindert den Vermieter allerdings nicht nachzuweisen, dass ihm die Liegenschaft nach Massgabe des Kriteriums des Nettoertrags keine übermässige Rendite verschafft (BGer 4A_400/2017 Erw. 2.2 und 2.2.1).