Bei der Festlegung des Anfangsmietzinses gelte die absolute Methode mit der Konsequenz, dass der Mietzins nicht nach dem früher bezahlten Mietzins beurteilt werden dürfe. Schliesslich sei es nicht zulässig, Kosten- und Marktelemente zu vermischen, was das Bundesgericht tue, wenn es in einem Fall, in welchem sich der Vermieter auf die Orts- oder Quartierüblichkeit berufe, erwäge, es bestehe eine Vermutung für die Missbräuchlichkeit, weil in der letzten Zeit keine relevanten Kostenveränderungen eingetreten seien. 3. Erwägungen der Kammer