Das Bundesgericht widerspreche sodann in mehrfacher Weise seinen in der Vergangenheit entwickelten Prinzipien zur Mietzinsgestaltung. Zwischen den beiden absoluten Kriterien der Entwicklung des Marktes und der Kostenfaktoren bestehe kein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung zugunsten des Kostenprinzips. Bei der Festlegung des Anfangsmietzinses gelte die absolute Methode mit der Konsequenz, dass der Mietzins nicht nach dem früher bezahlten Mietzins beurteilt werden dürfe.