Geht man von dem vorn für das Berufungsverfahren ermittelten Rechtsmittelstreitwert von rund Fr. 136'000.– aus (vorn Erw. II), ist die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Der vorliegende Entscheid dürfte als Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG zu qualifizieren sein, der – im Unterschied zu Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG – nur unmittelbar nach seinem Erlass angefochten werden kann. Die zivilgerichtliche Zuständigkeit ist mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen des OR über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse untrennbar verknüpft. - 57 -