5.2. Der für die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorausgesetzte Streitwert beträgt in mietrechtlichen Fällen Fr. 15'000.– (Art. 74 Abs. 1 BGG). Wird dieser Streitwert nicht erreicht und stellt sich auch nicht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 BGG), kommt als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide bestimmt sich der massgebliche Streitwert nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), im vorliegenden Fall also nach den im Berufungsverfahren streitigen Begehren.