5.1. Der Entscheid über die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse und die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichtes ist den Parteien als Zwischenentscheid zu eröffnen. Art. 237 ZPO sieht diese Möglichkeit vor für Fälle, wo durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Die Möglichkeit besteht auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 9; ZK ZPO-Staehelin, Art. 237 N 12; BK ZPO-KILLIAS, Art. 237 N 30).