Die Vereinbarung sei im Übrigen hinsichtlich wesentlicher Regelungspunkte lückenhaft. Die Grundlage der Mietzinsgestaltung sei nicht transparent. Die Vereinbarung äussere sich nicht zum Rechtsschutz der Betroffenen. Die vorgesehene behördliche Kontrolle sei nur auf die in der Vereinbarung betreffend Mietzinsgestaltung festgehaltenen Grundsätze und nicht auf die Mindeststandards der Bundesgesetzgebung gemäss Art. 2 Abs. 2 VMWG (SR 221.213.11) ausgerichtet. Sie orientiere sich weder an dem im Mietzinsreglement der Stadt Zürich (AS 841.150) statuierten Grundsatz der Kostenmiete noch an den Kriterien der in Art. 269a lit. a OR verankerten Vergleichsmiete.