4.4. Die Vorinstanz ist mit anderen Überlegungen zum gleichen Ergebnis gelangt. Sie erwog insbesondere, aus der Vereinbarung betreffend Mietzinsgestaltung gehe nicht hervor, dass die vereinbarte Kontrolle die zivilgerichtliche Mietzinskontrolle unter Anwendung der Missbrauchsgesetzgebung ersetzen solle. Die vereinbarte Mietzinskontrolle beruhe auf keiner von der Stadt Zürich verabschiedeten gesetzlichen Grundlage wie etwa dem stadträtlichen Reglement über die Festsetzung, Kontrolle und Anfechtung der Mietzinse bei den unterstützten Wohnungen (Mietzinsreglement; AS 841.150). Die Vereinbarung sei im Übrigen hinsichtlich wesentlicher Regelungspunkte lückenhaft.