Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse und der zivilgerichtlichen Zuständigkeit sind damit nicht erfüllt. Art. 253b Abs. 3 OR ist auf die Fälle der behördlichen Mietzinskontrolle als Voraussetzung von objektbezogenen Förderleistungen des Gemeinwesens zugeschnitten. Die Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass eine Mietzinskontrolle, die den Behörden nachträglich aus andern Motiven zugestanden wird, die Zivilgerichtsbarkeit ausschliesst. Ein Zuständigkeitsentscheid sollte auch nicht gutachterliche Abklärungen über historische Marktverhältnisse voraussetzen.