Im Darlehensvertrag vom 6./8. Juli 1955 vereinbarten die Vermieterin und die Stadt Zürich, dass die Wohnungsmietzinse in beiden Häusern nur noch mit Zustimmung der Stadt Zürich geändert werden dürften. Dieser Vertrag wurde von der Stadt Zürich auf den 30. Juni 1994 gekündigt, worauf die Mietzinskontrolle der Stadt Zürich unbestrittenermassen entfiel (Erw. III/3 oben).