Kontrolle über die Mietzinsfestsetzung auszuüben. Zweck der Zuständigkeitsnorm von Art. 253b Abs. 3 OR ist es, eine doppelte Kontrolle der Mietzinse zu vermeiden und widersprüchliche Entscheide zu verhindern (BGer 2C_927/2018 vom 13. November 2019 Erw. 4.1, 1C_500/2013 vom 25. September 2014 Erw. 2.2, 4A_267/2009 vom 7. August 2009 Erw. 2.2). Die in Art. 253b Abs. 3 OR genannten Voraussetzungen (Förderung der Bereitstellung des Wohnraums durch das Gemeinwesen, behördliche Mietzinskontrolle) müssen kumulativ erfüllt sein.