3. Bei Uneinigkeiten über den Vollzug dieser Vereinbarung während der Laufzeit suchen die Parteien eine einvernehmliche Lösung, bei unüberwindbaren Differenzen unter Beizug je einer Vertretung des Mieter- und des Hauseigentümerverbandes Zürich. 4. Ändern sich die Verhältnisse so dass eine Revision dieser Vereinbarung notwendig wird, nehmen die Parteien die entsprechenden Anpassungen mit dem gleichen Ziele vor. Seitens der Stadt Zürich ist der/die jeweilige Vorstehende des Finanzdepartements zuständig."