1. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass der Gemeinderat dem Antrag des Stadtrates gemäss Weisung vom 3. Februar (GR 2016/45) rechtskräftig zustimmt. Erfolgt diese Zustimmung nicht bzw. nicht bis Ende August 2016, fällt sie gegenseitig entschädigungslos dahin. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Aufwendungen für das Zustandekommen und die Umsetzung dieser Vereinbarung. Externe Drittkosten werden je zur Hälfte geteilt.