b) Veränderungen aufgrund wertvermehrender Investitionen Anpassungen aufgrund wertvermehrender Investitionen sind im Rahmen der Bestimmungen des OR jederzeit möglich. Absichten und Pläne für eine Gesamtrenovation (umfassende Erneuerung) sind vorgängig von der Stadt (auch im Sinne der Ziff. 4.3 des Baurechtsvertrages) bewilligen zu lassen.