Neu wurden eine Heimfallentschädigung und die Verpflichtung der Vermieterin zur Äufnung eines Erneuerungsfonds verabredet. Der unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeinderat von Zürich geschlossene Vertrag wurde – dies ist gerichtsnotorisch – mit Beschluss des Gemeinderates vom 6. Juli 2005 und – nachdem dagegen das Referendum ergriffen worden war – an der Gemeindeabstimmung vom 27. November 2005 durch das Volk genehmigt. Mit Weisung vom 3. Februar 2016 beantragte der Stadtrat von Zürich dem Gemeinderat, der Entlassung einer Teilfläche von 3246 m2 (Ausnützungsreserve) aus - 52 -