Bei der Festlegung des Landwertes für die Berechnung des Baurechtszinses wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Überbauung der Vermieterin die zulässige Ausnützung nicht konsumierte und die Ausnützungsreserve der Grundeigentümerin gehören sollte. Neu wurden eine Heimfallentschädigung und die Verpflichtung der Vermieterin zur Äufnung eines Erneuerungsfonds verabredet.