Ob die zweite Voraussetzung des Ausschlusses der Zivilgerichtsbarkeit – die Förderung der Bereitstellung der Wohnräume durch die öffentliche Hand – erfüllt sei, könne offenbleiben. Mit der Berufung hält die Vermieterin am Ausschluss der Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gemäss OR und an der Unzuständigkeit der Zivilgerichte fest. 3. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse und die mietgerichtliche Zuständigkeit sind im Wesentlichen aufgrund des folgenden Sachverhalts zu beurteilen: