2. Die Vorinstanz beurteilte die Voraussetzungen für den Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse und der mietgerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 253b Abs. 3 OR als nicht erfüllt: Die von der Stadt Zürich und der Vermieterin für die Wohnhäuser N.-strasse y vereinbarte Mietzinskontrolle sei ungenügend. Ob die zweite Voraussetzung des Ausschlusses der Zivilgerichtsbarkeit – die Förderung der Bereitstellung der Wohnräume durch die öffentliche Hand – erfüllt sei, könne offenbleiben.