Abs. 3 OR begrenzt nicht nur den Anwendungsbereich der mietrechtlichen Bestimmungen des OR. Er zieht auch eine Grenze zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht. Schliesslich gilt Art. 253b Abs. 3 OR als eidgenössische Zuständigkeitsnorm. Bei Wohnräumen, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde, verfügt die mit der Mietzinskontrolle betraute Behörde über eine ausschliessliche Zuständigkeit (BGer 2C_927/2018 vom 13. November 2019 - 50 - Erw. 4.1, 1C_500/2013 vom 25. September 2014 Erw. 2.2, 4A_267/2009 vom 7. August 2009 Erw. 2.2; BGE 124 III 463 = Pra 1999 Nr. 35).