1. Nach Art. 253b Abs. 3 OR gelten die Bestimmungen des OR über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden. Kommen die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse nicht zur Anwendung, sind alle Mechanismen verdrängt, welche dem Zivilrichter erlauben, sich über den zulässigen Mietzins auszusprechen, namentlich die Anfechtung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR), die Anfechtung einer Mietzinserhöhung (Art. 270b OR), das Herabsetzungsbegehren (Art. 270a OR) und die Anfechtung indexierter Mietzinse (Art. 270c OR). Art. 253b