Im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tatsachen, die bei gleich bleibendem Begehren nur den Wert des Streitgegenstandes beeinflussen, sind nicht zu berücksichtigen. Änderungen des klägerischen Rechtsbegehrens dagegen können den Streitwert beeinflussen (BGer 5A_58/2009 vom 28. September 2009 Erw. 1.2; BGE 87 II 190). Überträgt man diese Rechtsprechung auf das kantonale Verfahren (vgl. CR CPC-TAPPY, Art. 91 N 69b, mit Hinweis auf abweichende Auffassungen; M. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. Zürich 2017, - 49 -