Zu prüfen bleibt, ob der laut Mitteilung ihrer Vertreterin vom 20. März 2019 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgte Auszug der Mieterin aus dem Mietobjekt den Rechtsmittelstreitwert beeinflusst. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der auf die Zeit des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zurückgehende Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Klageanhebung für die Schätzung des Streitwertes massgeblich ist. Im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tatsachen, die bei gleich bleibendem Begehren nur den Wert des Streitgegenstandes beeinflussen, sind nicht zu berücksichtigen.