Am 8. Mai 2020 wurde der Vermieterin die Berufungsantwort der Mieterin zur Zweitberufung zwecks Wahrung des Gehörsanspruchs auszugsweise zugestellt: - 48 - die Anträge sowie Ziff. I ("Formelles") und Ziff. II/1 ("Sachliche Zuständigkeit des angerufenen Mietgerichts"). 6. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (act. 75/76 = act. 74). II. Zulässigkeit der Berufung Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).