Die Mieterin beantragt, die (Zweit-)Berufung der Vermieterin mit Ausnahme des Subsubeventualantrags abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Subsubeventualantrag sei teilweise gutzuheissen, indem ihre Klage ganz gutgeheissen werde (Herabsetzung des Anfangsmietzinses auf Fr. 1'100.–; Reduktion per 1. Dezember 2017 auf Fr. 1'070.–). Sie beantragt damit letztlich, ihre von der Vorinstanz nur teilweise gutgeheissene Klage ganz gutzuheissen, integriert also ihren Erstberufungsantrag in ihren Antrag zur Zweitberufung der Vermieterin.