Gleichentags erhob auch die Vermieterin rechtzeitig (Zweit-)Berufung. Sie beantragt im Wesentlichen, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter das Begehren um Herabsetzung des Anfangsmietzinses von Fr. 1'680.– abzuweisen, subeventualiter das Begehren um Senkung des Mietzinses per 1. Dezember 2017 abzuweisen, subsubeventualiter das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der vorgenannten Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Geschäft wurde unter der Nummer NG190022 angelegt. Beide Parteien bevorschussten die Verfahren innert angesetzter Frist. Die Vermieterin beantragt, die (Erst-)Berufung der Mieterin abzuweisen.