Ausgehend vom von der Klägerin zugestandenen (Anfangs-) Nettomietzins von Fr. 1‘100.– und einem von der Beklagten geforderten von Fr. 1‘680.– unterliegt die Klägerin beim vorliegenden Ergebnis zu rund 60.5% (1 – Fr. 229.–/Fr. 580.–). In diesem Ausmass hat sie die Gerichtskosten zu tragen. Zudem hat sie der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, die der Differenz des Erfolgs beider Parteien entspricht (60.5% - 39.5%, also 21% einer vollen Entschädigung). (…)“ ******* - 47 -