GebV bis auf die Hälfte ermässigt werden. Im vorliegenden Fall wurden zwei Verhandlungen sowie ein Augenschein durchgeführt. Die Parteivertreter hatten darüber hinaus je eine schriftliche Stellungnahme zum Augenschein zu verfassen. Aufgrund des damit einhergehenden Zeitaufwands bzw. der resultierenden Zuschläge nach § 11 Abs. 3 AnwGebV rechtfertigt es sich bei der ordentlichen Grundgebühr sowie Parteientschädigung zu bleiben, also ohne die praxisgemäss insbesondere der Berechnung des Kostenvorschusses zugrunde gelegte Reduktion auf 2/3 der Gebühr. Dies führt zu eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘060.– und zu einer (vollen) Parteientschädigung von Fr. 2‘940.– (inkl. MWSt).