Damit beträgt der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 12'810.– (Fr. 610.– x 21). Ein kleiner Teil des Streitwerts betrifft die Mietzinssenkung per 1. Dezember 2017, über die die Parteien sich im Grundsatz einig sind und die auch keinen nennenswerten Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich daher, der Streitwertberechnung der Einfachheit halber und zugunsten beider Seiten nur das umstrittene Hauptbegehren zugrunde zu legen, mithin den Betrag von Fr. 12‘180.– (Fr. 580.– x 21).