Die Klägerin hat den Streitwert in Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO ursprünglich auf Fr. 146'400.– beziffert (Fr. 610.– x 12 x 20). Da die Klägerin jedoch spätestens am 19. März 2019 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen ist, ist der Streitwertberechnung nun nur mehr die konkrete Mietdauer von maximal 21 Monaten zugrunde zu legen – und nicht der zwanzigfache Betrag der strittigen Mietzinsdifferenz als Kapitalwert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO. Damit beträgt der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 12'810.– (Fr. 610.– x 21).