Die Senkung des Referenzzinssatzes führt zu einem Mietzinssenkungsanspruch von 2.91 % (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Unter Berücksichtigung von Teuerung (0.08%) und allgemeiner Kostensteigerung reduziert sich dieser nach der unbestrittenen Rechnung der Klägerin auf 2.8%. Es ist daher von dieser Zahl auszugehen, weshalb der monatliche Nettomietzins von Fr. 1'451.50 mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 auf Fr. 1'411.– herabzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen