Unbestrittenermassen verfügt die Klägerin aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes per 2. Juni 2017 auf 1.5 % über einen entsprechenden Mietzinssenkungsanspruch. Die Beklagte bestreitet zwar ein Rechtsschutzinteresse, tut aber nicht dar, dass sie vor Einleitung des Gerichtsverfahrens den Standpunkt der Klägerin formell auch für den Fall anerkannt hat, dass der Anfangsmietzins gesenkt wird. Es ist daher von einem entsprechenden Vergleich der Parteien auszugehen. - 45 -