Für die Strukturpreiserhebung wurden zwar die Nettomietzinse erhoben, dabei aber davon ausgegangen, dass als Nebenkosten einzig die Kosten für Heizung, Warmwasser und separate, hinzugemietete Räume ausgeschieden sind (Strukturpreiserhebung, a.a.O., S. 4). Im Mietvertrag wurden sowohl Betriebskosten wie auch Hei- zungs- und Warmwasserkosten als Nebenkosten ausgeschieden. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen Statistik und vorliegendem Mietzins sind daher die Betriebskosten von Fr. 184.– abzuziehen, was zu einem Nettomietzins von gerundet Fr. 1'451.– führt. Auf diesen Betrag ist auch der Anfangsmietzins festzusetzen. 4. Mietzinssenkung