Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass das Badezimmer und die Küche im Rahmen der letzten Sanierung erneuert worden sein dürften. Sie erscheinen jedenfalls im typischen Stil der 90er- bzw. der Nullerjahre. Die Einrichtung des hellen Badezimmers ist zweckmässig, eher schlicht gehalten und mit weissen Fliesen ausgelegt, was für diese Zeit typisch war. Bei der vorhandenen Waschmaschine handelt es sich um eine Mieterinstallation, die unberücksichtigt zu bleiben hat (ZK-HIGI, Art. 269a OR N 112).