Auch wenn an einigen Stellen Abnutzungserscheinungen erkennbar sind (beispielsweise beim Belag beim kleineren Balkon), so erscheint die Wohnung überwiegend gut unterhalten. Wie vorne ausgeführt, wurden von der Beklagten wiederholt Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, welche den guten Zustand der Wohnung sichergestellt haben. - 42 -