3.2.3 Betreffend Grösse der Wohnung ist auf die Zimmerzahl sowie die nutzbare bzw. bewohnbare Fläche abzustellen (ZK-HIGI, Art. 269a N 97; Mietrecht für die Praxis/BRUTSCHIN, S. 498). Im vorliegenden Fall wird dieses Element schon durch die Anwendung statistischer Quadratmeterpreise berücksichtigt. Die Klägerin bemängelt zwar, dass die Zimmereinteilung der Wohnung einer eher älteren Bauweise entspricht, da – anders als bei einer modernen Bauweise – das Wohnzimmer/Esszimmer und die Küche räumlich getrennt sind. Nichtsdestotrotz ist diese Art der Zimmereinteilung auch heute noch üblich.