den betroffenen Mietern auch die Information über ihr Anfechtungsrecht und die Gründe der Mietpreisanpassung vorenthalten wurden (dazu STASTNY, a.a.O., S. 199 ff. und 223 f., Rz. 31 ff., und 108 ff.). Ein Rückgriff auf den Vormietzins würde möglicherweise der historischen Kostenstruktur der Baute besser Rechnung tragen als die statistische Methode. Er würde aber die Entwicklung auf dem Immobilienmarkt ignorieren, welcher der Gesetzgeber mit der Ermöglichung einer Anpassung an die Vergleichsmieten bei Altbauten im Rahmen einer Neuvermietung gerade Rechnung tragen wollte. Die richterliche Mietzinsfestsetzung hat sich möglichst an diesem Ziel zu orientieren.