Diese Methode ist einer relativen Anpassung des Mietzinses gestützt auf die Missbrauchsgesetzgebung vorzuziehen, da die indexierten statistischen Mietzinse der Entwicklung der gesamten Bestandesmieten besser Rechnung tragen und damit näher beim Vergleichsmietekriterium liegen als eine Anpassung an die relativen Kostenfaktoren. Beim Mietpreisindex ist sodann nicht der (gesamt)schweizerische Mietzins des HEV (act. 21/15), sondern der genauere Mietpreisindex der Stadt Zürich zu verwenden, da letzterer die lokale Entwicklung abbildet und zudem von einer neutralen Stelle berechnet wird (vgl. STASTNY, a.a.O. S. 218 f., Rz. 92 ff.