2.5.4 Wie schon erwähnt, kann der Beweis zur Vergleichsmiete nicht mittels gerichtlichen Gutachtens geführt werden. Bei der Auflistung der "Mietpotenziale" handelt es sich nicht einmal um ein Privatgutachten, welches den Namen verdient. Ein solches wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht als Beweis gemäss Art. 183 ZPO zu werten. Vielmehr gilt ein solches als blosser Bestandteil der Parteivorbringen, die ohne Einschränkung mit tauglichen Beweismitteln zu - 35 -