2.3.3. Es existiert auch kein Kaufpreis aus neuerer Zeit, der als Grundlage für eine Ertragsberechnung dienen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Mehrheit der Autoren lehnen das Abstellen auf den Verkehrs- oder Realwert, den Steuerwert oder Versicherungswert als unzulässig ab. Der Real- oder Verkehrswert der Liegenschaft kann nicht massgebend sein, da er zu ungerechtfertigten Inflationsgewinnen führen könnte. Die Berücksichtigung des Gebäudeversicherungswerts ist sodann ausgeschlossen, weil er die Wiedererrichtung des Gebäudes ermöglichen soll – mithin ein Neuwert ist – und seinerseits auf Vergleichswerten und damit auf Kriterien der Marktmiete beruht.