Lehre die beiden Bruttomietzinse miteinander zu vergleichen. Entscheidend ist mithin einzig die betragsmässige Differenz (BGE 136 III 82 E. 3.3.; SVIT-K-ROHRER, Art. 270 N 21 ff.; Mietrecht für die Praxis/OESCHGER/ZAHRADNIK, S. 401). 2.2.3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Kriterium einer Mietzinserhöhung von mehr als 10 % erfüllt ist. Zu beachten ist, dass allein die erhebliche Erhöhung des Mietzinses noch keine Missbräuchlichkeit bedeutet, sondern vielmehr einzig eine Anfechtungs- bzw. Klagevoraussetzung schafft (SVIT-K-ROHRER, Art. 270 N 20). 2.3 Kriterien zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit