Als Indiz gilt die Übergabe der Schlüssel, die Aufnahme eines Übergabeprotokolls o.ä. Dieser Zeitpunkt gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor oder nach Übergabe bzw. Antritt der Mietsache abgeschlossen wird und unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem die Parteien den Beginn der Zahlungspflicht des Mieters festlegen (SVIT-K-ROHRER, Art. 270 N 47). 2.1.2. Wird dem Mieter das vom Kanton Zürich gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 270 Abs. 2 OR vorgeschriebene amtliche Formular zur Festsetzung des Anfangsmietzinses nicht mit Abschluss des Vertrages oder bei Übergabe der - 26 -