1.3.5. Damit ist allerdings nur gesagt, dass trotz der vorliegenden Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung die Missbrauchsgesetzgebung gemäss OR bzw. das zivilrechtliche Verfahren zur Überprüfung des Anfangsmietzinses zur Anwendung gelangt. An der Verbindlichkeit der Vereinbarung ändert dies nichts. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der gerichtlich festgesetzte Mietzins höher sein sollte, als der mittels der vereinbarten Methode errechnete.