1.3. Würdigung 1.3.1. Vorliegend tritt der Staat zweifelsfrei nicht selbst als Vermieter auf. Es liegt ausserdem unbestrittenermassen keine Mietzinskontrolle im technischen Sinne vor. Aus der der Mietzinskontrolle zugrundeliegenden Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung geht zudem nicht hervor, ob die vereinbarte Kontrolle die zivilgerichtliche Mietzinskontrolle unter Anwendung der Missbrauchsgesetzgebung ersetzen soll. Jedenfalls gehört die streitgegenständliche Wohnung nicht zu den 36 Wohnungen der Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau N.-strasse. Entsprechend wird sie auch nicht nach den massgebenden Erlassen für den gemeinnützigen Wohnungsbau bewirtschaftet und vermietet.