Absichten, die mit der Schaffung einer Kontrolle auf dem Verwaltungsweg verbunden sind, von Bedeutung für die Frage, ob die Kontrolle zur zivilgerichtlichen nur hinzutreten oder diese im Sinne von Art. 253b Abs. 3 OR verdrängen kann. Auch das Bundesgericht bezieht Überlegungen zu den Rechtsfolgen in die Beurteilung bestimmter Voraussetzungen mit ein. So hat es unter anderem aus dem Umstand, dass nach Art. 243 Abs. 3 ZPO vor Handelsgericht das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt, geschlossen, dass das Handelsgericht für Prozesse im vereinfachten Verfahren generell nicht zuständig ist.